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Banken: OGH verbietet 16 Vertrags-Klauseln

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in einem vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums geführten Verbandsklageverfahren die AGBs der österreichischen Banken in 16 Punkten als gesetzwidrig und damit unwirksam beurteilt.
Von Redaktion
03. Oktober 2012

Am 1. November 2009 ist das Zahlungsdienstegesetz in Kraft getreten, mit dem der einheitliche europäische Zahlungsverkehrsraum (SEPA) in Österreich verwirklicht und der Konsumentenschutz bei Zahlungsdiensten (z.B. Girokonto, Kreditkarte, Bankomatkarte) verbessert wurde. Zeitgleich führten die Banken neue AGB ein, die jedoch den geänderten gesetzlichen Vorgaben in zahlreichen Punkten nicht entsprachen.

Die vom OGH nunmehr rechtskräftig untersagten Vertragsklauseln betreffen u.a. folgende Punkte:

Entgelte für Zahlungsdienste

Bislang wurden die Entgelte für Zahlungsdienste (z.B. Kontoführungsgebühr, Bankomat- oder Kreditkartengebühr) jährlich automatisch im Ausmaß der Änderung des Verbraucherpreisindex erhöht. Der OGH hat jetzt klargestellt, dass das Zahlungsdienstegesetz Entgelterhöhungen nur mehr dann erlaubt, wenn sie den KundInnen mindestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten mitgeteilt werden und die Kunden das Recht haben, der Erhöhung zu widersprechen.

Zusatzgebühren

Banken ist es verboten, neben den vereinbarten Entgelten für die Zahlungsdienste Zusatzgebühren für Informationen und Nebenleistungen zu verrechnen. Dieses Verbot betrifft z.B. die bisher für die Sperre einer (verlorenen oder gestohlenen) Bankomat- oder Kreditkarte verrechneten Gebühren. Ein Kostenersatz kann nur mehr in drei im Gesetz ausdrücklich angeführten Ausnahmefällen vereinbart werden (Erteilung nicht gedeckter Überweisungsaufträge; Verwendung unrichtiger Kontonummern; nachträglicher Widerruf eines Überweisungsauftrags).

Geheimhaltung von sensiblen Daten

Es ist nicht mehr zulässig, das Risiko von Missbräuchen oder Fehlern über in den AGB vorgesehene Sorgfaltspflichten auf die Kunden abzuwälzen; diese sind vielmehr - so der OGH - ausschließlich für die Geheimhaltung der personalisierten Sicherheitsmerkmale (z.B. PIN oder ein anderer Geheimcode) in ihrem Bereich, die sorgfältige Verwahrung einer Zahlungskarte sowie die unverzügliche Meldung ihres Verlusts verantwortlich. Im Verfahren wurden daher mehrere Klauseln aus den AGB der Banken aufgehoben, die den Nutzern von Zahlungsdiensten weiter gehende Verpflichtungen auferlegen. So ist der Kunde grundsätzlich nicht verpflichtet, bei der Erteilung von Zahlungsaufträgen im Telefon- oder Online-Banking besondere Vorkehrungen gegen Übermittlungsfehler und Missbräuche zu treffen. Er ist auch nicht verpflichtet, die Bank zu benachrichtigen, wenn regelmäßige Mitteilungen (z.B. Kontoabschlüsse) oder Sendungen (Zahlungskarte oder Code) ausbleiben.

Anerkennung von Rechnungsabschlüssen

Der Kunde ist nicht verpflichtet, die ihm von der Bank übermittelten Kontoauszüge und Rechnungsabschlüsse auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wie das in den AGB der Banken vorgesehen ist. Unzulässig ist dadurch in weiterer Folge auch die Regelung, dass Kontoauszüge und Rechnungsabschlüsse als genehmigt (anerkannt) gelten, wenn der Kunde nicht innerhalb von zwei Monaten bei der Bank reklamiert. Der Kunde kann daher auch nach Ablauf dieser Frist z.B. geltend machen, dass bestimmte Einzüge oder Überweisungen von ihm nicht autorisiert waren, und eine entsprechende Gutschrift auf seinem Konto verlangen, wenn er den Fehler erst später entdeckt.

Inlandsüberweisungen

Aus der Entscheidung des OGH ergibt sich auch, dass die Bank bei Überweisungen, für die noch die inländische Kontonummer des Empfängers verwendet wird, weiterhin verpflichtet ist, die Übereinstimmung dieser Kontonummer mit dem Empfängernamen zu überprüfen, um Fehlüberweisungen infolge eines Schreib- oder Eingabefehlers oder betrügerischer Manipulationen zu verhindern. Im Gegensatz zur internationalen Kontonummer (IBAN) enthält nämlich die inländische Kontonummer keine zweistellige Prüfziffer, mit deren Hilfe die vom Zahler angegebene Empfängerkontonummer auch ohne Namensvergleich zuverlässig auf Fehler überprüft werden könnte.

Den Banken wurde von den Gerichten eine sechsmonatige "Leistungsfrist" eingeräumt, innerhalb der die Bank die gesetzwidrigen Klauseln weiterhin für neue Verträge vereinbaren und sich gegenüber Kunden mit laufenden Verträgen auf sie berufen kann, ohne dass der VKI dagegen mit Exekution vorgehen könnte. Es müsste sich also in einem solchen Fall der einzelne Kunde selbst zur Wehr setzen.

(Quelle: BMASK/ KP)

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November 2009 ist das Zahlungsdienstegesetz in Kraft getreten, mit dem der einheitliche europäische Zahlungsverkehrsraum (SEPA) in Österreich verwirklicht und der Konsumentenschutz bei Zahlungsdiensten (z.B. Girokonto, Kreditkarte, Bankomatkarte) verbessert wurde. Zeitgleich führten die Banken neue AGB ein, die jedoch den geänderten gesetzlichen Vorgaben in zahlreichen Punkten nicht entsprachen. </p> \n<p> <b>Die vom OGH nunmehr rechtskräftig untersagten Vertragsklauseln betreffen u.a. folgende Punkte:</b> </p> \n<h2>Entgelte für Zahlungsdienste</h2> \n<p> Bislang wurden die Entgelte für Zahlungsdienste (z.B. Kontoführungsgebühr, Bankomat- oder Kreditkartengebühr) jährlich automatisch im Ausmaß der Änderung des Verbraucherpreisindex erhöht. Der OGH hat jetzt klargestellt, dass das Zahlungsdienstegesetz Entgelterhöhungen nur mehr dann erlaubt, wenn sie den KundInnen mindestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten mitgeteilt werden und die Kunden das Recht haben, der Erhöhung zu widersprechen. </p> \n<h2>Zusatzgebühren</h2> \n<p> Banken ist es verboten, neben den vereinbarten Entgelten für die Zahlungsdienste Zusatzgebühren für Informationen und Nebenleistungen zu verrechnen. Dieses Verbot betrifft z.B. die bisher für die Sperre einer (verlorenen oder gestohlenen) Bankomat- oder Kreditkarte verrechneten Gebühren. Ein Kostenersatz kann nur mehr in drei im Gesetz ausdrücklich angeführten Ausnahmefällen vereinbart werden (Erteilung nicht gedeckter Überweisungsaufträge; Verwendung unrichtiger Kontonummern; nachträglicher Widerruf eines Überweisungsauftrags). </p> \n<p><b>Geheimhaltung von sensiblen Daten</b></p> \n<p> Es ist nicht mehr zulässig, das Risiko von Missbräuchen oder Fehlern über in den AGB vorgesehene Sorgfaltspflichten auf die Kunden abzuwälzen; diese sind vielmehr - so der OGH - ausschließlich für die Geheimhaltung der personalisierten Sicherheitsmerkmale (z.B. PIN oder ein anderer Geheimcode) in ihrem Bereich, die sorgfältige Verwahrung einer Zahlungskarte sowie die unverzügliche Meldung ihres Verlusts verantwortlich. Im Verfahren wurden daher mehrere Klauseln aus den AGB der Banken aufgehoben, die den Nutzern von Zahlungsdiensten weiter gehende Verpflichtungen auferlegen. So ist der Kunde grundsätzlich nicht verpflichtet, bei der Erteilung von Zahlungsaufträgen im Telefon- oder Online-Banking besondere Vorkehrungen gegen Übermittlungsfehler und Missbräuche zu treffen. Er ist auch nicht verpflichtet, die Bank zu benachrichtigen, wenn regelmäßige Mitteilungen (z.B. Kontoabschlüsse) oder Sendungen (Zahlungskarte oder Code) ausbleiben. </p> \n<p><b>Anerkennung von Rechnungsabschlüssen </b></p> \n<p> Der Kunde ist nicht verpflichtet, die ihm von der Bank übermittelten Kontoauszüge und Rechnungsabschlüsse auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wie das in den AGB der Banken vorgesehen ist. Unzulässig ist dadurch in weiterer Folge auch die Regelung, dass Kontoauszüge und Rechnungsabschlüsse als genehmigt (anerkannt) gelten, wenn der Kunde nicht innerhalb von zwei Monaten bei der Bank reklamiert. Der Kunde kann daher auch nach Ablauf dieser Frist z.B. geltend machen, dass bestimmte Einzüge oder Überweisungen von ihm nicht autorisiert waren, und eine entsprechende Gutschrift auf seinem Konto verlangen, wenn er den Fehler erst später entdeckt. </p> \n<p><b>Inlandsüberweisungen </b></p> \n<p> Aus der Entscheidung des OGH ergibt sich auch, dass die Bank bei Überweisungen, für die noch die inländische Kontonummer des Empfängers verwendet wird, weiterhin verpflichtet ist, die Übereinstimmung dieser Kontonummer mit dem Empfängernamen zu überprüfen, um Fehlüberweisungen infolge eines Schreib- oder Eingabefehlers oder betrügerischer Manipulationen zu verhindern. Im Gegensatz zur internationalen Kontonummer (IBAN) enthält nämlich die inländische Kontonummer keine zweistellige Prüfziffer, mit deren Hilfe die vom Zahler angegebene Empfängerkontonummer auch ohne Namensvergleich zuverlässig auf Fehler überprüft werden könnte. </p> \n<p> Den Banken wurde von den Gerichten eine sechsmonatige \"Leistungsfrist\" eingeräumt, innerhalb der die Bank die gesetzwidrigen Klauseln weiterhin für neue Verträge vereinbaren und sich gegenüber Kunden mit laufenden Verträgen auf sie berufen kann, ohne dass der VKI dagegen mit Exekution vorgehen könnte. 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