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OGH: Keine Amtshaftung für Corona-Ansteckung in Ischgl

Laut dem Obersten Gerichtshof kann der Bund für Corona-Infektionen in Ischgl nicht haftbar gemacht werden. Erste Hinweise auf Ansteckungen im Ski-Ort im Februar/März 2020 reichen dafür nicht aus.
Von Redaktion
15. Juni 2023

Der Oberste Gerichtshof hat eine Grundsatzentscheidung gefällt: Die Republik Österreich kann nicht für Schäden haftbar gemacht werden, die Einzelnen durch Fehler und Versäumnisse der zuständigen Behörden beim Corona-Ausbruch in Tirol und insbesondere im Skiort Ischgl im Februar/März 2020 erwachsen sind. Denn die Handlungspflichten, die das Epidemiegesetz den Behörden vorschreibt, bezwecken ausschließlich den Schutz der Allgemeinheit, „nicht jedoch die Verhütung der Ansteckung Einzelner, auch wenn das Handeln der Behörden die Ansteckungsgefahr insgesamt und damit…ebenso für das Individuum reduziere.“ Somit hat das Oberste Gericht die Amtshaftungsansprüche eines deutschen Touristen verneint, der im März 2020 während eines Aufenthalts in Ischgl mit dem Corona-Virus angesteckt worden war.  

Corona-Hotspot Ischgl – über hundert Klagen anhängig 

Der Ski-Ort Ischgl galt im Februar März 2020 als ein Corona-Hotspot, von dem aus das Virus in ganz Europa verbreitet wurde – nicht zuletzt dank dem Missmanagement der zuständigen Behörden in Tirol. Mehrere Touristen, die sich zu der Zeit in Ischgl infizierten, haben den österreichischen Staat auf Entschädigung verklagt. Zuletzt im März 2023 reichte der Verbraucherschutzverein in Österreich für 121 Corona-Infizierte eine Sammelklage mit einem Streitwert von 3,4 Millionen Euro ein.

Alle Klagen wurden erstinstanzlich abgewiesen. So auch die Klage des deutschen Touristen, der sich im März 2020 in Ischgl mutmaßlich beim Besuch eines Après-Ski-Partys infiziert hatte und an Corona erkrankt war. 

Klage auf Schadenersatz und auf Feststellung der Amtshaftung des Bundes 

Der Deutsche verklagte die Republik Österreich auf Schmerzensgeld, Entschädigung für Heilungs- und Pflegekosten sowie für einen Verdienstausfall von insgesamt 63.853,78 EUR. Außerdem forderte er die Feststellung der Haftung des beklagten Bundes für alle weiteren Schäden, die ihm direkt oder indirekt infolge von Fehlern und Versäumnissen der Behörden im Zusammenhang mit dem Corona-Missmanagement Ende Februar/Anfang März 2020 in Ischgl entstanden sind oder in Zukunft entstehen könnten.

Nachdem das Erstgericht seine Klage abgewiesen hatte, hob das Oberlandesgericht Wien im Juli 2022 das Urteil der ersten Instanz auf. Nach dem OLG hatte der Staat die Öffentlichkeit „nicht richtig und vollständig“ über den Ausbruch des Coronavirus und die daraus resultierenden Gefahren informiert, obwohl die Behörden bereits über entsprechende Erkenntnisse verfügten.  

Eine unrichtige Information reicht für Amtshaftungsansprüche nicht aus  

Nun hat der Oberste Gerichtshof wiederum das Urteil des Wiener Oberlandesgerichts aufgehoben und das abweisende Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt. Zwar stellte das OGH fest, dass die Medienmitteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 5.3.2020 nicht richtig war. Dennoch könne eine unrichtige Information nach amtshaftungsrechtlichen Grundsätzen nur dann zur Haftung führen, wenn sie geeignet wäre, zu fehlerhaften Handlungen zu verleiten, im gegebenen Fall zum Aufsuchen eines Ortes, an dem es zu einer Infektion mit Sars-COV-2 kam. Dafür sei die im Konjunktiv gehaltene behördliche Mitteilung vom 5.3.2020 aber allzu vage formuliert gewesen, befand das OGH. Das Urteil dürfte sich nun auf Hunderte ähnlicher Klagen im Fall Ischgl auswirken.

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